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Sportbetrieb ab 16. Dezember 2020 im Kreis Pinneberg

Mit der neuen Corona-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein ist nun auch die Ausübung des Sport auf unserer Bogensportanlage nicht mehr möglich. Das Betreten der Bogensportanlage zur Ausübung des Sports ist damit untersagt. Diese Verordnung gilt vorläufig bis zum 10. Januar 2021.

Die den Sport betreffende Passage der Verordnung ist in §11 aufgeführt:


 

(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist; Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.


Die vollständige Verordnung kann hier als pdf-Datei nachgelesen werden. Alle den Sport betreffenden Passagen sind gelb unterlegt.

KSV Corona Update 16. Dezember 2020
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