Einladung Jahreshauptversammlung PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: UB   
Mittwoch, 24. Februar 2010 um 12:37 Uhr

Liebe Sportsfreundinnen, liebe Sportsfreunde,


zur diesjährigen Jahreshauptversammlung am Donnerstag, den 25.03.2010 um 19.30 Uhr im

Tennisheim des Uet. Tennisvereins, Fourniermühlenweg, 25436 Uetersen

 lade ich Euch herzlich ein.


Tagesordnung:

1.   Begrüßung mit Feststellung der Anwesenheit
2.   Genehmigung der Tagesordnung
3.   Verlesesen u. Genehmigung der Protokolle der JHV vom 19.03.2009 sowie der
      außerordentlichen JHV vom 22.06.2009
4.   Bericht des Vorstandes
5.   Berichte der Abteilungsleiter
6.   Bericht des Kassenwarts
7.   Bericht der Revisoren für 2009
8.   Entlastung des Vorstandes
9.   Änderung der gesamten Satzung der USG gemäß Anhang
10. Bekanntgabe und Genehmigung des Haushaltplane 2010
11. Wahlen:    a: Vorsltzende(r)
                       b: stellv. Vorsitzende(r)
                       c: stellv. Vorsitzende(r)
12. Anträge
13. allgemeine Anfragen

Anträge zur JHV müssen dem Vorstand spätesten bis zum 12.03.2009 vorliegen.

Mit sportlichen Grüßen
S. Pingel
(Vorsitzende)

 

Satzungsänderung:

 Präambel alt: Die Uetersener Sportgemeinschaft e. V. soll die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen fördern. Zur Abwicklung seiner rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Maßnahmen gilt die nachstehende Satzung. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit- insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen- wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.

Präambel neu: Die Uetersener Sportgemeinschaft e. V. ist ein rechtsfähiger Verein und soll die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen fördern. Zur Abwicklung seiner rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Maßnahmen gilt die nachstehende Satzung.  Die Uetersener Sportgemeinschaft wird die Gleichstellung von Mann und Frau nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming verwirklichen. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit- insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen- wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet.

 § 1 Name und Sitz und Rechtsform alt: Der Verein führt den Namen „Uetersener Sportgemeinschaft e. V.“ und hat seinen Sitz in Uetersen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Elmshorn eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1 Name und Sitz und Rechtsform neu: Der Verein führt den Namen

 „Uetersener Sportgemeinschaft e. V.“  (USG)

und hat seinen Sitz in Uetersen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg, Registernr. VR 266  eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck alt: Die Uetersener Sportgemeinschaft ist gemeinnützig.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Freizeit- und Breitensports nach eigenen Richtlinien und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Er fördert und unterstützt insbesondere die Jugendarbeit.

§ 2 Zweck neu: Zwecke der Uetersener Sportgemeinschaft sind:

die Förderung des Sports

die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit

die Förderung des Breitensports

die Förderung der Kultur und kooperieren mit Schulen

§ 3 Aufgaben alt: Die Uetersener Sportgemeinschaft wahrt die Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen.

Die Uetersener Sportgemeinschaft fördert den Sport nach eigenen und den Richtlinien der übergeordneten Fachverbände und betreibt den Leistungs-, Freizeit- und Breitensport,

  1. leistet Öffentlichkeitsarbeit

     2.  nimmt am sportlichen und gesellschaftlichen Leben der Stadt Uetersen und den

         umliegenden Gemeinden teil.

Die Aufgaben werden in Ordnungen geregelt. Die Finanzordnung und Geschäftsordnung sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 3 Aufgaben neu: Die Uetersener Sportgemeinschaft wahrt die Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen.

Die Uetersener Sportgemeinschaft fördert den Sport nach eigenen und den Richtlinien der übergeordneten Fachverbände und betreibt den Leistungs-, Freizeit- und Breitensport.

§ 4 Gemeinnützigkeit alt: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen noch Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportverbandes, des Kreises oder einer Behörde oder einer Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. 

§ 4 Gemeinnützigkeit neu: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Uetersener Sportgemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen noch Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen der Uetersener Sportgemeinschaft. 

§5 Mitgliedschaft alt: Der Verein besteht aus

                                               a.         aktiven Mitgliedern

b.                 fördernden Mitgliedern

                                         c.                   Ehrenmitgliedern

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss einer Mitgliederversammlung hierzu berufen werden. Sie sollen sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragspflicht entbunden.

Die Mitgliedschaft endet:

a.                   mit dem Tode

b.                   durch Austritt

      c.                   durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt kann nur schriftlich an den Vorstand der Uetersener Sportgemeinschaft zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 10 Tage verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die aufgelaufene Beitragsschuld bleibt bestehen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

-          gegen die Aufgaben und Ziele des Vereins verstößt

-          durch schuldhaftes Verhalten dem Verein und seinen Mitgliedern sonstigen Schaden zufügt

      -          sich zum Schaden des Vereins persönliche Vorteile verschafft

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder über den Ausschluss. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das auszuschließende Mitglied hat die Möglichkeit, beim Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses Widerspruch einzulegen.

Über den Ausschluss entscheidet letztlich der vom Vorstand einberufene erweiterte Vorstand, bestehend aus allen Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Der Beschluss wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft für ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Gleichfalls sind alle im Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und Unterlagen unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

Verbandsmitgliedschaften

Die Uetersener Sportgemeinschaft ist Mitglied in den für den Verein zuständigen Fachverbänden.

Die Mitglieder der Uetersener Sportgemeinschaft erkennen durch ihren Beitritt zum Verein die Satzung und Bestimmungen der Verbände an. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die oben genannten Verbände. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft neu: Der Verein besteht aus

                                               a.         aktiven Mitgliedern

b.         Passiven  Mitgliedern

                                               c.         Ehrenmitgliedern

Jede Person über 18 Jahre, die nicht in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, kann mit einer schriftlichen Beitrittserklärung Vereinsmitglied in der Uetersener Sportgemeinschaft  werden.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis beider gesetzlichen Vertreter.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes und auf mehrheitlichen Beschluss einer Mitgliederversammlung hierzu berufen werden. Sie sollen sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragspflicht entbunden.

Passive Mitglieder beteiligen sich nicht aktiv am Vereinsleben. Die passiven Mitglieder unterstützen die USG jedoch finanziell. Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen der USG ist Ihnen freigestellt. Die passiven Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft endet:

d.                  mit dem Tode

e.                  durch Austritt

       f.                    durch Ausschluss aus der USG

Der Austritt kann nur schriftlich an den Vorstand der Uetersener Sportgemeinschaft zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 10

Tage verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

-          gegen die Aufgaben und Ziele des Vereins verstoßen hat

-          wiederholt  oder schwerwiegend gegen die Satzung § 7verstösst

-          durch schuldhaftes Verhalten dem Verein Schaden zufügt

-          bei Abspaltung einer Mitgliedergruppe, zu der das betreffende Mitglied gehört

      -          sich persönliche- und finanzielle Vorteile verschafft

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das auszuschließende Mitglied hat die Möglichkeit, beim Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses Widerspruch einzulegen.

Über den Ausschluss nach Ablauf der Widerspruchsfrist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt. Der Beschluss wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft für ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Gleichfalls sind alle im Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und Unterlagen unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen und muss beglichen werden.

Verbandsmitgliedschaften

Die Uetersener Sportgemeinschaft ist Mitglied in den für den Verein zuständigen Fachverbänden.

Die Mitglieder der Uetersener Sportgemeinschaft erkennen durch ihren Beitritt zum Verein die Satzung und Bestimmungen der Verbände an. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die oben genannten Verbände. 

§ 6 Rechte der Mitglieder alt: Die Mitglieder haben nach der Maßgabe der Satzung das Recht,

  1. die Sporteinrichtungen der Uetersener Sportgemeinschaft im Rahmen der Betriebsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, während der vom Vorstand vorgegebenen Öffnungszeiten zu benutzen
  2. auf die volle ideelle Unterstützung bei der Ausübung ihres Sports durch den Verein
  3. Stimmrecht

§ 6 Rechte der Mitglieder neu: Die Mitglieder haben nach der Maßgabe der Satzung das Recht:

  1. die Sporteinrichtungen der Uetersener Sportgemeinschaft im Rahmen der Betriebsordnung während der vom Vorstand vorgegebenen Öffnungszeiten zu benutzen
  2. auf die volle ideelle Unterstützung bei der Ausübung ihres Sports durch den Verein
  3. Stimmrecht

§ 7 Pflichten der Mitglieder alt: Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die ordnungsgemäßen in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren bei Fälligkeit sofort zu zahlen
  2. im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem Verein die volle Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen zu gewähren, die erforderlich sind, die Ziele des Vereins zu erreichen und die Funktionstüchtigkeit der vereinseigenen Anlagen zu erhalten
  3. die Interessen des Vereins zu unterstützen, die Einrichtungen der Uetersener Sportgemeinschaft pfleglich zu behandeln, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen

§ 7 Die Mitglieder sind Verpflichtet neu: Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die ordnungsgemäßen in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren bei Fälligkeit sofort zu zahlen
  2. im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem Verein die volle Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen zu gewähren, die erforderlich sind, die Ziele des Vereins zu erreichen und die Funktionstüchtigkeit der vereinseigenen Anlagen zu erhalten
  3. die Interessen des Vereins zu unterstützen, die Einrichtungen der Uetersener Sportgemeinschaft pfleglich zu behandeln, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen

§ 8 Vereinsorgane alt: Organe des Vereins sind:

                                                           1. die Mitgliederversammlung

                                                           2. der Vorstand nach § 26 BGB

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 § 8 Vereinsorgane neu: Organe des Vereins sind:       

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand nach § 26 BGB

                                                           3. die Vereinsjugend 

§ 9 Mitgliederversammlung alt: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie findet jährlich im 1. Quartal statt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Einladung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und des Termins mit Versammlungsort wird während der Abteilungsversammlungen im Februar des laufenden Jahres, in der USG Homepage www.uetersener-sg.de, im Schaukasten der Bogensportanlage und den schwarzen Brettern der Sportstätten drei Wochen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.

Die Mitgliederversammlung setzt die endgültige Tagesordnung fest und nimmt insbesondere die Jahresberichte des Vorstandes, die Kassen- und Prüfberichte entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstandes, vollzieht die satzungs-gemäßen Wahlen und fasst Beschlüsse über Anträge.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, sowie den Haushaltsplan des laufenden Jahres.

Alle ordentlichen, volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt und berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind drei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

Jedem Antragsteller ist das Wort zu seinem Antrag zu erteilen.

Zweck- und Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie als besonderer Punkt in der den Mitgliedern zugesandten Tagesordnung vorgesehen sind.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen „Ja“- zu den „Nein“-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand zu einem Termin innerhalb von sechs Wochen auf An-forderung einberufen werden, wenn sie entweder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe des Grundes verlangt wird. Sie ist wie die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung wird jeder Abteilung ausgehändigt und zusätzlich eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung zur Einsicht ausgelegt. 

§ 9 Mitgliederversammlung neu: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie findet jährlich im 1. Quartal statt. Die ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung oder Organe sind beschlussfähig. Die Einladung mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und des Termins mit Versammlungsort wird während der Abteilungsversammlungen im Februar des laufenden Jahres, in der USG Homepage www.uetersener-sg.de, im Schaukasten der Bogensportanlage und den schwarzen Brettern der Sportstätten drei Wochen vor dem Termin der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.

Die Mitgliederversammlung setzt die endgültige Tagesordnung fest und nimmt insbesondere die Jahresberichte des Vorstandes, die Kassen- und Prüfberichte entgegen, beschließt die Entlastung des Vorstandes, vollzieht die satzungs-gemäßen Wahlen und fasst Beschlüsse über Anträge.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, sowie den Haushaltsplan des laufenden Jahres.

Alle ordentlichen, volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt und berechtigt, Anträge an die Mitgliederver-sammlung zu stellen. Die Anträge sind drei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Nicht fristgerecht beim Vorstand eingereichten Anträge können besprochen werden. Eine Beschlussfassung ist nicht möglich. Unter dem Punkt „Genehmigung der Tages-ordnung“ eingebrachte Dringlichkeitsanträge können von den Antragsteller vorgetragen werden. Im Anschluss entscheiden die anwesenden Mitglieder in einfacher Mehrheit, ob der/die Dringlichkeitsanträge behandelt und entschieden werden.

Jedem Antragsteller ist das Wort zu seinem Antrag zu erteilen.

Zweck- und Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie als besonderer Punkt in der den Mitgliedern zugesandten Tagesordnung vorgesehen sind.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist bei Wahlen geheim abzustimmen. Bei allen sonstigen Abstimmungen ist, wenn ein Antrag vorliegt und mehr als 5 % dem Antrag zustimmen, geheim abzustimmen, oder die Abstimmungen erfolgt offen durch Handzeichen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen „Ja“- zu den „Nein“-Stimmen maßgebend. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand zu einem Termin innerhalb von sechs Wochen auf Anforderung einberufen werden, wenn sie entweder von 10 Prozent der stimmberechtigten Mit-glieder oder mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Grundes und Zwecks verlangt wird. Sie ist wie die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung wird jeder Abteilung ausgehändigt und zusätzlich eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung zur Einsicht ausgelegt. 

§ 10 Vorstand alt: 1.  Dem Vorstand gehören an:

Vorsitzender

1.stellvertretende Vorsitzender

2.stellvertretende Vorsitzender

Schriftführer

                        Kassenwart

dem erweiterten Vorstand gehören an:

Vorstand

Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter

2.  Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungs-vorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kandidat gilt als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit der erfolgreichsten Kandidaten ist eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten erforderlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

4.  Der Jugendwart kann in beratender Funktion vom Vorstand zu seinen jeweiligen Sitzungen eingeladen werden.

5.  Personalunion ist unzulässig. Mitglieder des Vorstandes sollen frei in ihren Entscheidungen sein und dürfen keine Funktion als eines Abteilungsleiters durchführen.

6.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt die Verwaltungsaufgaben des Vereins. Bei Führung seiner Geschäfte hat der Vorstand die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auszuführen.

7.  Der Jugendwart wird von den Jugendlichen des Vereins gewählt und gibt sich eine Jugendordnung.

8.  Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden vor Ablauf seiner Amtszeit ist zwecks Neuwahl spätestens nach drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

9.  Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben durch Widerruf der Vorstands-bestellung auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, der mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mit eingeschriebenem Brief mit Angabe des Grundes an den Vorstand abgesendet sein muss, ab wählen. Die Mitglieder-versammlung muss dem Vorstand oder den einzelnen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In derselben Mitgliederversammlung muss ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden, dass dann bis zum nächsten nach der Satzung vorgesehenen Wahltermin im Amt bleibt.

10. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende, einer der Stellvertreter oder Kassenwart. Bei Beschlussfassungen über Finanzangelegenheiten muss der Kassenwart anwesend sein. Wenn ein Vorstandsmitglied eine Vorstandssitzung verlangt, muss diese innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

11. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 10 Vorstand neu: 1.  Dem Vorstand gehören an:

Vorsitzender

1.stellvertretende Vorsitzender

2.stellvertretende Vorsitzender

Schriftführer

Kassenwart

                                    Jugendwart

dem erweiterten Vorstand gehören an:

Vorstand

Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter

2.   Dem Vorstand gem. §26 BGB gehören an:

der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein, oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kandidat gilt als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit der erfolgreichsten Kandidaten ist eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten erforderlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

4.  Der Jugendwart muss in beratender Funktion vom Vorstand zu seinen jeweiligen Sitzungen eingeladen werden.

5.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt die Verwaltungsaufgaben des Vereins. Bei Führung seiner Geschäfte hat der Vorstand die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse auszuführen.

6.  Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden vor Ablauf seiner Amtszeit ist zwecks Neuwahl nach drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7.  Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben durch Widerruf der Vorstandsbestellung auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, der mindestens zwei Wochen vor dem Versamm-lungstermin mit eingeschriebenem Brief mit Angabe des Grundes an den Vorstand abgesendet sein muss, ab wählen. Die Mitgliederversammlung muss dem Vorstand oder den einzelnen Vorstandsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme und einer Anhörungsfrist von einem Monat geben. In derselben Mitgliederversammlung muss ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden, dass dann bis zum nächsten nach der Satzung vorgesehenen Wahltermin im Amt bleibt.

10. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende, ein Stellvertreter oder Kassenwart. Bei Be-schlussfassungen über Finanzangelegenheiten muss der Kassenwart anwesend sein. Wenn ein Vorstands-mitglied eine Vorstandssitzung verlangt, muss diese innerhalb von zwei Wochen stattfinden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

11. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 § 11 Kassenprüfer alt: Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassen-prüfer und zwei Ersatz-Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wählbar sind nur Mitglieder, die nicht dem Vor-stand oder Abteilungsleitungen angehören. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten sowie Buchungsbelege und erstatten dem Vorstand über jede durchgeführte Prüfung und der Mitglieder-versammlung über den Gesamtzeitraum des Geschäftsjahres einen Abschlussbericht.

§ 11 Kassenprüfung neu: Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer und zwei Ersatz-Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wählbar sind nur Mit-glieder, die nicht dem Vorstand oder Abteilungsleitungen angehören.

Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Geschäftsführung und gesamte Vereinskasse mit allen Konten sowie Buchungsbelege.

Die Kassenprüfer sind in Ihrer Tätigkeit allein den Mitgliedern während der Mitgliederversammlung verant-wortlich, auf der sie ihren Kassenbericht halten.

Jeder erstellte Prüfungsbericht ist rechtzeitig vor den jährlichen Mitgliederversammlung mit den Mitgliedern des Vorstandes zu erörtern.

Die Kassenprüfer haben auch das Recht zu außerordentlichen Prüfungen und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen  und Kassenbücher der USG halten.

Die Aufgabe einer Kassenprüfung ist die Prüfung:

-          des Einhaltens von Beschlüssen auf formelle Richtigkeit von Verpflichtungen und Inventarisierung

-          der erstellten Jahresabschlüsse mit Geschäftsführungsbericht

-          des gesamten Rechnungswesens mit Buchführung und Statistik

-          von Kompetenzen und Vollmachten gem. Satzung

      -          Umsetzung der protokollierten Beschlüsse aus den Mitglieder- und       

            Vorstandsbeschlüssen.

 § 12 Mitgliedsbeiträge alt: Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Abteilungsver-sammlungen jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheiden. Die Ehrenmitglieder sind von der Bei-tragspflicht befreit. Spartenabgaben an den Hauptverein pro Mitglied werden vom Vorstand zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes festgelegt. 

§ 12 Mitgliedsbeiträge neu: Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Abtei-lungsversammlungen jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr eigenständig  entscheiden. Die Ehren-mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Abteilungsabgaben an den Hauptverein pro Mitglied werden vom Vorstand zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes festgelegt. 

§ 13 Datenverarbeitung im Verein alt: Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für satzungsgemäße Zwecke nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und verarbeiten.

Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur zwischen Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und die Erfüllung ihrer Aufgaben im Verein diese benötigen.

Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.

An die im Verein tätigen Personen (Trainer, Übungsleiter etc.) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit diese für die Arbeit erforderlich sind. 

§ 13 Datenschutzbestimmungen neu:

Datenverarbeitung:

      -       Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der USG werden unter Beachtung der    

          Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der     

          Mitglieder gespeichert, übermittelt und gepflegt.

Jede Person hat das Recht auf:

-          Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

-          Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

-          Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

      -          Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

            unzulässig war.

Internet:

-          Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der USG werden unter Beachtung der    

      gesetzlichen Bestimmungen des BDSG personenbezogene Daten ins Internet gestellt, 

       insbesondere auch Daten zu bzw. von Wettkämpfen.

Den Organen, oder sonst für die USG Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der USG hinaus.

§ 14 Jugendordnung alt: Die Uetersener Sportgemeinschaft hat eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf und nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 

§ 14 Jugendordnung neu: Die Uetersener Sportgemeinschaft hat eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf. Im Zweifelsfall gelten die Regeln der Satzung.  Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 

§ 15 Geschäftsordnung alt: Die Organe der Uetersener Sportgemeinschaft führen ihre Geschäfte nach der Geschäftsordnung aus, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 15 Geschäftsordnung neu: entfällt 

§ 16 Haftungsausschluss alt: Für Schäden und Verluste, die anlässlich von Tagungen, Versammlungen, Veranstaltungen oder Lehrstunden entstehen, haftet die Uetersener Sportgemeinschaft nur, insoweit diese Schäden durch die Versicherung des Landessportverbandes abgedeckt ist.

§15 Haftungsausschluss neu: Die Haftung aller Organmitglieder, Abteilungsleiter, oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die berufenen Vertreter wie die Abteilungsleiter müssen vom Vorstand mit einem Aufgabenkatalog für deren Aufgaben eingesetzt werden. Der Beschluss der Berufung ist zu protokollieren.

Die USG haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten der USG oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht  durch die Versicherung des Landessportverbandes abgedeckt ist.

Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen die USG einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

Alle verfassungsmäßig berufenen Vertreter wie Abteilungsleiter oder Kassenwarte müssen vom Vorstand mit einem Aufgabenkatalog für deren Aufgaben berufen werden. Der Beschluss ist zu protokollieren. 

§ 17 Auflösung des Vereins alt: Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Bei Auflösung oder Ver-schmelzung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder.

Sollte diese nicht zusammenkommen, wird zu einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung, die innerhalb von 4 Wochen nach dem ersten Termin stattfinden muss, mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, eingeladen. Auf dieser Mitgliederversammlung wird dann mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach vorheriger Prüfung von Ersatzansprüchen Dritter an das

                                                     SOS Kinderdorf e. V.

zur Verwendung und Förderung gemeinnütziger Zwecke.

§ 16 Auflösung des Vereins neu: Die Auflösung oder Fusion des Vereins muss von mindestens 1/5 der un-mittelbaren Mitglieder per eingeschriebenen Brief unter Angabe von Zweck und Gründen dem Vorstand zu-gestellt werden. Der Vorstand hat innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Antrages, der mit einem Ein-gangsvermerk der USG zu versehen ist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.

Die Einladung ist den Mitgliedern zwei Monate vor dem Durchführungstermin schriftlich per Postbrief mit der endgültigen Tagesordnung zu zustellen. Gegenstand und Thema der Tagesordnung darf nur der Punkt Auf-lösung oder Fusion der USG sein. Für den Auflösungs- oder Fusionsbeschluss bedarf es einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  Über den Beschluss ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unter schreiben ist. Die zuständigen Registerbehörden, das zuständige Finanzamt und die übergeordneten Fachverbände sind umgehend von der Vereinsauflösung oder Fusion zu informieren.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das gesamte Vermögen der USG dem

                                   Kreissportverband Pinneberg e.V.

zu übereignen mit der Auflage, es einer Nachfolgeorganisation den Gemeinnützigkeitsvorschriften  zur Ver-fügung zu stellen.

Die Mitglieder der USG berufen während der außerordentlichen Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen. Der oder die Liquidatoren haben bis zur endgültigen Mittelverwendung die alleinige Vertretungsmacht.

 § 18 Inkrafttreten alt: Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Elmshorn in Kraft.

 § 17 Inkrafttreten neu: Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  …….. beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg  in Kraft.

Mit diesem Tage verlieren alle früheren Satzungen ihre Gültigkeit.

 

Es gibt schon mal eine Verschiebung in den Zeilen. Das geht nicht anders bei der Übernahme von Word in Jommla. Man kann es berichtigen, aber das kostet Zeit. PDF Format ist noch schlimmer. Das geht aber auch so.